Donnerstag, 21. November 2024
Notruf: 112

Satzung

Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Erft e. V. 

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
 
1. Der Verein führt den Namen Kreisfeuerwehrverband Rhein-Erft
Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim angemeldet. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
 
2. Sitz des Vereins ist Bergheim
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehren im Rhein-Erft-Kreis. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Die Beschaffung von Mitteln, Ausrüstungs- und Ausbildungsgegenständen zur Förderung:

  • der Aus- und Forstbildung und deren Durchführung
  • der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen der Feuerwehren im Rhein-Erft-Kreis
  • der Brandschutzerziehung und –aufklärung durch die jeweilige Kommune oder den Rhein-Erft-Kreis

b) Die Beschaffung von Mitteln und Gegenständen

  • für die soziale Betreuung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Rhein-Erft-Kreis
  • für die Pflege der Tradition und der Kameradschaft durch den Verband selbst

4. Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich und überkonfessionell

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben  auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§2
Mitgliedschaft
 
1. Mitglied können alle aktiven Feuerwehrfrauen und –männer der Feuerwehren und die Mitglieder der Ehrenabteilungen der Feuerwehren im Rhein-Erft-Kreis werden.
Die Mitgliedschaft kann gegenüber den Löschzug- und Löschgruppenführern, den Wehrführern oder dem Vorstand schriftlich oder mündlich erklärt werden.

2. Andere natürliche oder juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

4. Die Mitgliedschaft endet durch:            

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Auflösung des Vereins

5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand oder den Löschzug- und Löschgruppen-führern schriftlich oder mündlich zu erklären und nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zulässig.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Delegiertenversammlung beschlossen. In allen Fällen des Ausschlusses muss ein wichtiger Grund vorliegen. Wichtige Gründe sind unter anderem:

  1. wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder 
  2. sein Verhalten den Interessen des Vereins widerspricht, so dass weiteres Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwiderläuft.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
 
§3
Organe des Vereins
 

1. Die Organe sind:

  1. der Vorstand
  2. die Delegiertenversammlung

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer (= Geschäftsführer), welcher gleichzeitig das Amt des Schriftführers wahrnimmt. Sollte der Kreisbrandmeister des Rhein-Erft-Kreis nicht zum Vorstand im Sinne des vorherigen Satzes gewählt werden, so gehört er als geborenes Mitglied dem erweiterten Vorstand an. Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin je ein Beisitzer aus den Städten, soweit die Feuerwehren der Kommunen nicht im Vorstand (ausgenommen durch den Geschäftsführer) vertreten sind.

3. Vorstandmitglieder werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Die Wiederwahl und jederzeitige Abwahl ist zulässig.

4. Auf der Gründungsversammlung und auf jeder Delegiertenversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 
§4
Die Delegiertenversammlung
 

1. Die Mitglieder einer Löschgruppe bzw. eines Löschzuges entsenden pro angefangene 20 Mitglieder je einen Delegierten.

2. Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Alle Delegierten sind wahlberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr in den Vorstand wählbar. Dies gilt nicht für fördernde Mitglieder und Mitglieder der Ehrenabteilungen; diese sind auch nicht stimmberechtigt.

3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts
  2.  Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung durch die Kassenprüfer
  3. Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
  4. Genehmigung des Investitionsplanes, soweit vorhanden
  5. Anträge und Anfragen

     Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der/die Vorsitzende.

4. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mindestens 25 % der Delegierten bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Ein solcher Antrag muss schriftlich begründet sein und von 25 % der Delegierten unterschrieben sein.

5. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Änderungen der Satzung sind nur mit ¾ der erschienenen Delegierten in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.

7. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung kann nur eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Delegierten entscheiden.

8. Die Delegiertenversammlung wird durch Rundlauf an die Löschgruppen und Löschzüge mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden schriftlich festgehalten, vom Schriftführer und Vorsitzenden unterschrieben und in eine besondere Beschlussakte aufgenommen. Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9. Die Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von jeweils 6 Jahren den Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, den Kassierer (= Geschäftsführer), der gleichzeitig die Aufgabe des Schriftführers übernimmt und die Beisitzer.

§5
Beiträge, Spenden und Zuschüsse

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

2. Die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich auf der Delegiertenversammlung festgelegt.

3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Betrag von mindestens 25,- Euro jährlich.

4. Der Kreisfeuerwehrverband zahlt für seine Mitglieder den Beitrag an den Verband der Feuerwehren in NRW e.V. (VdF NRW) und den Deutschen Feuerwehrverband

§6
Auflösung des Vereins
 

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Mitgliederanteil zum Zeitpunkt der Auflösung den Städten im Rhein-Erft-Kreis zu. Das Vermögen darf nur für Zwecke des abwehrenden Brandschutzes im Rhein-Erft-Kreis verwandt werden.

Stand: 15.09.2012

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